SATZUNG DER BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHEN GESELLSCHAFT WIESBADEN E.V.

§ 1 Name des Vereins Der Verein trägt den Namen "Betriebswirtschaftliche Gesellschaft Wiesbaden".
§ 2 Sitz des Vereins Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden und wird als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wiesbaden eingetragen.
§ 3 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Förderung der praxisorientierten betriebswirtschaftlichen Wissenschaft durch eigene Forschungsvorhaben in Zusammenarbeit mit der Wiesbaden Business School der Hochschule RheinMain. Die Ergebnisse (Studien und Gutachten) werden der Allgemeinheit durch Veröffentlichung zugänglich gemacht.
Weiterhin fördert der Verein die praxisorientierte wissenschaftliche Lehre und Ausbildung sowie die Forschung auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre, auch durch die Zurverfügungstellung von Mitteln, für die Wiesbaden Business School.
§ 4 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt seinen Zweck ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes der AO 1977 vom 16.3.1976. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Die Organe des Vereins werden ausschließlich ehrenamtlich tätig. Anerkennungsbescheid des Finanzamts Wiesbaden vom 30. Juni 1987.
§ 5 Vereinsjahr Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedschaft a) Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Personenhandelsgesellschaften sowie andere Personenvereinigungen werden.
b) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung (Antrag) und durch die Aufnahmebestätigung, die der Vorsitzende des Vorstandes für den Verein ausspricht.
c) Die Mitgliedschaft erlischt durch den freiwilligen Austritt, durch die Einstellung der Beitragszahlung trotz Anmahnung, durch die Auflösung der juristischen Person oder der Personenhandelsgesellschaft oder der Personenvereinigung, durch den Tod der natürlichen Person sowie den Ausschluss.
d) Der Austritt ist mit vierteljährlicher Frist zum Ende des jeweiligen Quartals des Vereinsjahres zu erklären. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist möglich, wenn dieses den Interessen des Vereins zuwidergehandelt hat oder wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
§ 7 Finanzierung der Vereinsaufgaben Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Beiträge und Spenden der Mitglieder sowie durch Spenden von Nicht-Mitgliedern.
§ 8 Verwendung der Mittel a) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
b) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
c) Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Mitgliederversammlung und der Wiesbaden Business School. Alle Lehr- und Forschungsgebiete der Wiesbaden Business School sind in angemessener Weise zu berücksichtigen.
d) Mittel werden nur zweckgebunden vergeben. Der Vorstand kontrolliert die Verwendung in angemessener Weise.
§ 9 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10 Mitglieder-
versammlung
a) In jedem Vereinsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es zehn Prozent der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen. Der Vorstand kann außerdem eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern.
c) Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes mindestens 14 Tage zuvor schriftlich und durch einfache Postübersendung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
d) Der Vorsitzende (bei seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied) leitet die Versammlung.
e) Die Tagesordnung kann durch die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss zu Beginn der Versammlung geändert werden.
f) Satzungsänderungen dürfen nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
g) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit die Stimme des Versammlungsleiters. Für eine Änderung der Satzung sind drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
h) Die Mitgliederversammlung wählt auf Dauer von drei Jahren den Vorsitzenden des Vorstandes und auf dessen Vorschlag seinen Stellvertreter und drei weitere Mitglieder.
i) Der Vorstand gibt der Mitgliederversammlung am Ende des Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht. Dieser enthält insbesondere den Kassenbericht, den Bericht über die Verwendung der Fördermittel und einen Vorschlag über die künftigen Schwerpunkte der Vereinsarbeit.
k) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Satzungsänderungen und über die Höhe der Mitgliederbeiträge.
l) Über die Mitgliederversammlung (Ablauf, Verhandlungen, Abstimmungsergebnisse etc.) ist schriftliches Protokoll zu führen. Protokollführer ist ein Vorstandsmitglied. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet.
§ 11 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstandes, einem Stellvertreter und drei weiteren gewählten Vorstandsmitgliedern, ferner aus drei Mitgliedern "Kraft Amtes":
- dem Oberbürgermeister der Stadt Wiesbaden
- dem Präsidenten der Industrie- und Handelskammer
- dem amtierenden Dekan der Wiesbaden Business School der Hochschule RheinMain.
Die Vorstandsmitglieder "Kraft Amtes" können ihr Mandat delegieren an eine geeignete Persönlichkeit aus ihrem Wirkungskreis.
§ 12 Geschäfts-
führung
a) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter, jeweils gemeinsam mit einem anderen gewählten Vorstandsmitglied. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
b) Über die Ressort- und Aufgabenverteilung im Vorstand und über den Umfang der Handlungs- und Vertretungsvollmacht eines jeden Vorstandsmitgliedes entscheidet der Vorstand auf Vorschlag des Vorsitzenden und unmittelbar nach einer jeden Wahl. Das Ressort Finanzen muss einem Vorstandsmitglied verantwortlich zugeteilt werden. Der Vorsitzende ist von der Führung dieses Ressorts ausgeschlossen. Über Veränderungen sind die Mitglieder zu unterrichten.
c) Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
d) Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der bei der Vorstandssitzung anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bezüglich Einberufung einer Sitzung, Geschäftsordnung und Protokollierung von Vorstandsmitgliedern gilt § 10 sinngemäß.
e) Die laufenden Geschäfte werden von einem Geschäftsführer wahrgenommen, der vom Vorstand mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen ernannt wird. Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB gebunden.
§ 13 Auflösung des Vereins a) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Für die Auflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der Vereinsmitglieder erforderlich.
b) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Hochschule RheinMain, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Wissenschaft der Wiesbaden Business School zu verwenden hat.